Allgemeine Geschäfts,- Liefer,- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsabschluß
An Angebote hält sich die Firma Herrmann Selecta GmbH Bitterfeld 4 Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
Die Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefer-möglichkeiten freibleibend. Bei Aufträgen, die ohne schriftliche Angebote ausgeführt werden, trägt der Auftraggeber das Kostenrisiko. Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen nach den tatsächlichen Aufwendungen.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers gültig. Konstruktionsänderungen und Änderungen in der Ausführung aufgrund technischer Weiterentwicklung behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.

3. Preise
Sämtliche Preise sind Bruttopreise (einschließlich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe). Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kostenfaktoren der Vorlieferanten ändern sollten.
Ein zugesagter Preis ist nur dann verbindlich und endgültig, wenn sich der im Auftrag angegebene Leistungsumfang nicht ändert und die vom Auftragnehmer genannten Daten und Vorgaben im vollen Umfang Bestand haben. Änderungen des Leistungsumfanges auf Veranlassung des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer, den Preis entsprechend dem neuen Leistungsumfang anzupassen.

4. Lieferung und Abnahme
Der Auftragnehmer ist bemüht, die zugesagten Lieferzeiten einzuhalten. Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt ein, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse beim Auftragnehmer oder bei einem Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Dies kann sich auch auf Teilleistungen beziehen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, Teilabnahmen vorzunehmen.

Mit der Entgegennahme von Teillieferungen oder der Teilabnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

5. Montage und Gewährleistung
Ist die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit einem Mangel behaftet, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss jeglicher Folgeansprüche bzw. Folgeschäden nachbessern oder Ersatz liefern.

Die Gewährleistungsdauer richtet sich im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Lieferungen an den Auftraggeber hat dieser die Ware unverzüglich auf Transportschäden zu prüfen. Die Mängel sind dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Die beschädigten oder mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Anlieferung bzw. der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche aus.

6. Sicherung von Forderungen
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber entstehende Forderung, auch wenn diese in eine laufende Rechnung mit aufgenommen werden, Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer die gelieferte Ware vom Auftraggeber herausverlangen und ihn nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Werklohn durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Auftragnehmer die Herausgabe der Ware, ist der Auftraggeber unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, die Ware unverzüglich an die Auftragnehmer herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Auftraggeber. Die dabei entstehenden Kosten können pauschal mit 15 % des Verkaufserlöses angesetzt und von der entsprechenden Gutschrift abgezogen werden, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein geringer Schaden entstanden ist.

7. Zahlung
Alle Zahlungen sind sofort fällig. Sind Materialgarantieanzahlungen vereinbart, betragen sie 30 % des Gesamtpreises. Die Anzahlungen sind 8 Tage nach Auftragsbestätigung fällig. Sollten die Zahlungen nicht fristgemäß erfolgen, behält sich Auftragnehmer vor, die Bearbeitung des Auftrages bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen den Auftrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung des Auftrages hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Entschädigung (Aufwendungsersatz) in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises, ohne dass es eines gesonderten Nachweises hinsichtlich der entstandenen Kosten bedarf. Höhere Aufwendungen kann der Auftragnehmer geltend machen, wobei diese höheren Aufwendungen nachzuweisen sind. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein geringer Schaden entstanden ist.

Im übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe. Die Zinsen sind ebenfalls sofort fällig.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Sofern Schecks oder Wechsel angenommen werden, geschieht dies nur zahlungshalber. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Aufmass
Änderungen (Maßgrößen und technische Änderungen, wie Farbe, Ausstattung und konstruktive Änderungen) nach erfolgtem Aufmaß (Feinmaß) werden Vertragsbestandteil, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
Ergeben sich im Zusammenhang mit dem Feinmaß, welches durch den Auftragnehmer nach Auftragserteilung durchgeführt wird, Änderungen gegenüber dem Auftrag, resultierend aus dem Feinmaß, rechtfertigt dies keine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber.

Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrages gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird davon nicht berührt. Bei Kündigung des Vertrages vor Ausführung der Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, 15 % des vereinbarten Preises als Aufwendungsersatz ohne gesonderte Nachweisführung zu fordern, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein geringer Schaden entstanden ist.

9. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit im übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen möglichst nahe kommt, zu ersetzen.